§ 20 GSAG Interessenvertretung

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ist der römisch zwei. Teil des ArbVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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