Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1.Ziffer eins(Grundsatzbestimmung)§ 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 5, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
2.Ziffer 2alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
a)Litera adie Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowiedie Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
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