Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß Paragraph 14
1.Ziffer einsist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, geleitet haben;ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, geleitet haben;
2.Ziffer 2können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
3.Ziffer 3ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
(2)Absatz 2,Die Generaldirektion hat
1.Ziffer einsab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;ab dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
2.Ziffer 2unverzüglich nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.unverzüglich nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.Das Kuratorium (Paragraph 15,) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt einzurichten.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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