Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Wer
1.Ziffer einsentgegen § 10 die Betretung verweigert oderentgegen Paragraph 10, die Betretung verweigert oder
2.Ziffer 2entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oderentgegen Paragraph 11, die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
3.Ziffer 3entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,entgegen Paragraph 12, die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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