Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
1.Ziffer einsfünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
a)Litera aein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
b)Litera bein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
c)Litera cein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
2.Ziffer 2ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
3.Ziffer 3zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
4.Ziffer 4ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
5.Ziffer 5ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
6.Ziffer 6jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
(2)Absatz 2,Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4)Absatz 4,Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowieDem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 30 l, Absatz eins, und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
1.Ziffer einsdie Zustimmung
a)Litera azum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
b)Litera bzum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigt,
2.Ziffer 2die Genehmigung
a)Litera avon Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2),von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,),
c)Litera cder Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigen,
3.Ziffer 3die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera c,, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
4.Ziffer 4der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
5.Ziffer 5die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
b)Litera bdes aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oderdes aktuellen Dreijahresprogrammes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder
c)Litera cder der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
d)Litera dvon Gesetzen und Verordnungen,
6.Ziffer 6die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
7.Ziffer 7die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
8.Ziffer 8die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
a)Litera aAufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
b)Litera bein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
c)Litera cder oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
aa)Sub-Litera, a, adie Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
bb)Sub-Litera, b, bdie Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5)Absatz 5,Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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