§ 13 GSAG Organisation

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Organe der GeoSphere Austria
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der GSA sind
    1. 1.Ziffer einsdie Generaldirektion (§ 14),die Generaldirektion (Paragraph 14,),
    2. 2.Ziffer 2das Kuratorium (§ 15) unddas Kuratorium (Paragraph 15,) und
    3. 3.Ziffer 3der wissenschaftliche Beirat (§ 16).der wissenschaftliche Beirat (Paragraph 16,).
  2. (2)Absatz 2,Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung der GSA,
    2. 2.Ziffer 2der Dienstbetrieb der GSA sowie
    3. 3.Ziffer 3die Arbeitsweise der GSA
    zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß Paragraph 14, ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.Für die Organe gemäß Absatz eins, gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 habenDie Mitglieder der Organe nach Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
    2. 2.Ziffer 2Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
    3. 3.Ziffer 3sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Absatz 6, genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f ABGB.
  8. (8)Absatz 8,Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  9. (9)Absatz 9,Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
  10. (10)Absatz 10,Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
    1. 1.Ziffer einseiner schweren Pflichtverletzung oder
    2. 2.Ziffer 2einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
    3. 3.Ziffer 3begründeten Vertrauensverlusts oder
    4. 4.Ziffer 4mangelnder gesundheitlicher Eignung
    abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 GSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 GSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 GSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 GSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 GSAG
§ 14 GSAG