§ 14 GSAG Generaldirektion

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. 1.Ziffer einseine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
    2. 2.Ziffer 2eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor
    für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 6,) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dassDie Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die Paragraphen 16 a, bis 28 GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums
    tritt.
  3. (3)Absatz 3,Der Generaldirektion obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung der GSA nach außen,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
    3. 3.Ziffer 3alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.
  4. (4)Absatz 4,In der Geschäftsordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
    2. 2.Ziffer 2die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
    3. 3.Ziffer 3die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
    4. 4.Ziffer 4Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse
    festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Z 3 ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Z 3 nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Ziffer 3, ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Ziffer 3, nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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