§ 24 GSAG Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum
    1. 1.Ziffer einsder Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2des Bundes
    stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:
    1. 1.Ziffer eins1030 Wien, Tongasse 10-12, EZ 4476, KG 01006 Landstraße,
    2. 2.Ziffer 21190 Wien, Hohe Warte 38-40, EZ 495, KG 01503 Heiligenstadt,
    3. 3.Ziffer 32763 Muggendorf, Trafelberg, EZ 64, KG 23449 Muggendorf sowie
    4. 4.Ziffer 45020 Salzburg, Freisaalweg 16, EZ 60422, KG 56537 Salzburg.
    Diese Objekte sind der GSA zu Zwecken der ihr übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die GSA hat den Bund hinsichtlich dieser Nutzung schad- und klaglos zu halten.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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