Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, gehören ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA an und sind der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Abs. 19) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.Gemäß Absatz eins, zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Absatz 19,) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Absatz 2, für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(4)Absatz 4,Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BV-Kasse zu entrichten.Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 2, in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BV-Kasse zu entrichten.
(5)Absatz 5,Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(6)Absatz 6,Für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(7)Absatz 7,Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.
(8)Absatz 8,Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 7 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zu berücksichtigen.Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Absatz 7, fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im Paragraph 32, Absatz 4, VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 7, von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zu berücksichtigen.
(9)Absatz 9,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Abs. 19) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 7, können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Absatz 19,) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(10)Absatz 10,Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 7 oder des Übertritts gemäß Abs. 9 gebührt keine Abfertigung gemäß § 84 VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet.Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz 7, oder des Übertritts gemäß Absatz 9, gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 84, VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, angerechnet.
(11)Absatz 11,Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(12)Absatz 12,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den §§ 18a und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den Paragraphen 18 a, und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(13)Absatz 13,In die am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.In die am 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 12, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des Paragraph 3, BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.
(14)Absatz 14,Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. § 50 Abs. 1 ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.
(15)Absatz 15,Abweichend vom Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(16)Absatz 16,Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsEine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2.Ziffer 2Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.
(17)Absatz 17,Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik geltende Betriebsvereinbarungen bleiben für den jeweils erfassten Personenkreis aufrecht und treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(18)Absatz 18,Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 17 ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß § 96 ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Absatz 17, für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Absatz 17, ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Absatz 17, ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 96, ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.
(19)Absatz 19,Die Generaldirektion hat mit der zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis 31. Dezember 2024 abzuschließen.
(20)Absatz 20,Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32, und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.
(21)Absatz 21,Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß § 36a VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß Paragraph 36 a, VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(22)Absatz 22,Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 sowie der Lehrlinge gemäß Abs. 13, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Absatz 2, in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Absatz 7, sowie der Lehrlinge gemäß Absatz 13,, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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