Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Mit der Vollziehung sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 10, die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, sowie des Paragraph 22, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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