§ 28 GSAG Vollziehung

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 10, die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, sowie des Paragraph 22, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 GSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 GSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 GSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 GSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 GSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 GSAG
§ 29 GSAG