§ 21 GSAG Schlussbestimmungen

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  1. (1)Absatz eins,Die GSA ist berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
    3. 3.Ziffer 3die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
    4. 4.Ziffer 4die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
    gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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