§ 11 GSAG Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

  1. 1.Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    1. a)Litera aspätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
    2. b)Litera bspätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Anzeigen gemäß Z 1 habenAnzeigen gemäß Ziffer eins, haben
    1. a)Litera adas Gebiet,
    2. b)Litera bden voraussichtlichen Umfang sowie
    3. c)Litera cdas Verfahren
    der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
  3. 3.Ziffer 3Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.Die Pflichten gemäß Ziffer eins, bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
  4. 4.Ziffer 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. a)Litera akann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen undkann durch Verordnung von Ziffer eins, Litera a, abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
    2. b)Litera bhat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Ziffer eins, Litera b, bestehen, mit Verordnung festzulegen.
  5. 5.Ziffer 5Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Ziffer 4, sind:
    1. a)Litera adie Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5,
    2. b)Litera bdie zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
    3. c)Litera cder aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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