Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Betretungsrechte
(1)Absatz eins,Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2)Absatz 2,Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Absatz eins, gilt:
1.Ziffer einsEigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Absatz eins, die zur Vornahme von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (Paragraph 365, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946 aus 1811,) zur Benützung zu überlassen.
2.Ziffer 2Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)Die Organe gemäß Absatz eins, haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6)
a)Litera aden Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
b)Litera bdie Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
(3)Absatz 3,Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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