Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,§ 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:Paragraph 7, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
1.Ziffer einsDie Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
2.Ziffer 2Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.Nichtstaatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Ziffer eins, zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer eins, genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Ziffer eins, noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2)Absatz 2,Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wennDie GSA hat staatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 15,) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
1.Ziffer einses sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
2.Ziffer 2die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
3.Ziffer 3diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.diese Daten gemäß Paragraph 12, bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, fallen.
(3)Absatz 3,Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.Soweit dies für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 5, FOG für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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