§ 1 G-VBG 2012 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
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a) | Lehrer an Gemeindemusikschulen, |
b) | Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die vor dem 1. Oktober 1998 erlassen worden sind, |
c) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt, |
d) | Konsiliarärzte, |
e) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt, |
f) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt, |
g) | Personen, die im Rahmen der Ausbildung zu einem nichtärztlichen Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf verwendet werden, |
h) | Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte, |
i) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt, |
j) | Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt. |
(3) Auf Waldaufseher und Forstarbeiter findet der jeweilige Kollektivvertrag Anwendung. Werden diese Personen vom selben Dienstgeber zusätzlich für andere Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung verwendet, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
§ 2 G-VBG 2012 Ansprüche bei Präsenzdienst
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß Anwendung. Während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 besteht kein Anspruch auf Bezüge.
§ 3 G-VBG 2012 Planstellen
(1) In dem einen Teil des Voranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
§ 4 G-VBG 2012 Aufnahme
- (1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, dieAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
- a)Litera abei Verwendungen nach § 15 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben undbei Verwendungen nach Paragraph 15, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
- b)Litera bdie persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
- (2)Absatz 2Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Absatz eins, Litera b, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a erster Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Absatz eins, Litera a, erster Fall und von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
§ 5a G-VBG 2012 Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht
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a) | für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und |
b) | im Fall des Konkurses des Rechtsträgers. |
(3) Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 101 aufrecht.
(4) Die Gemeinde hat die für die nach Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
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a) | den neuen Rechtsträger, |
b) | den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges, |
c) | den Grund für den Übergang, |
d) | die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und |
e) | die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen |
zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren. |
§ 6 G-VBG 2012 Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
- (2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
- a)Litera amit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
- b)Litera bob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
- c)Litera cob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
- d)Litera dob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
- e)Litera efür welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird,
- f)Litera fmit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
- g)Litera gdass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
- (3)Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
- (4)Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
- (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht,Absatz 4, gilt nicht,
- a)Litera awenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
- b)Litera bwenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder
- c)Litera cwenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
In den Fällen der lit. a bis c können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im § 70 Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.In den Fällen der Litera a bis c können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im Paragraph 70, Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
- (6)Absatz 6Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
- (7)Absatz 7Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
§ 6a G-VBG 2012 Informationen zum Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,, d und e erster Fall jedenfalls
- a)Litera adie Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
- b)Litera bden Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
- c)Litera cdie Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
- d)Litera dFortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
- e)Litera edas Ausmaß des Erholungsurlaubes,
- f)Litera fdas bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
- g)Litera gdie Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
- h)Litera hdie regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
- i)Litera idie Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
- j)Litera jdie Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
- (2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
- (3)Absatz 3Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Absatz 2, verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
§ 8 G-VBG 2012 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.
§ 8a G-VBG 2012 Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot
Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 9 G-VBG 2012 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 10 G-VBG 2012 Dienstpflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hierzu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
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a) | wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder |
b) | wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. |
§ 11 G-VBG 2012 Dienstweg
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.
§ 12 G-VBG 2012 Meldepflichten
(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
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a) | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder |
b) | in der amtlichen Tätigkeit selbst |
gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
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a) | Namensänderungen, |
b) | Standesänderungen, |
c) | jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), |
d) | Wohnsitzänderungen, |
e) | den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, |
f) | durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., |
g) | den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, |
h) | den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe. |
§ 12a G-VBG 2012 Schutz vor Benachteiligung
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der nach § 12 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.Der Vertragsbedienstete, der nach Paragraph 12, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
- (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 VO Nr. 492/2001 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
- (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.
§ 13 G-VBG 2012 Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
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a) | ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und |
b) | Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke). |
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
§ 14 G-VBG 2012 Geheimhaltungspflicht
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
- (2)Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
- (3)Absatz 3Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hiervon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
- (4)Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
§ 16 G-VBG 2012 Befangenheit
Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.
§ 17 G-VBG 2012 Nebenbeschäftigung
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
- (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
- (3)Absatz 3Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
§ 18 G-VBG 2012 Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung
- (1)Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
- (2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
- (3)Absatz 3Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
- a)Litera aversetzt,
- b)Litera bdienstzugeteilt oder
- c)Litera cvorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut
werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. - (5)Absatz 5Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
- a)Litera ader Verwendungsänderung zustimmt oder
- b)Litera bdie Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere, weil er seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint.
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 18a G-VBG 2012 Dienstzuweisung
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.
§ 19 G-VBG 2012 Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
- a)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
- b)Litera bfür eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
- c)Litera czu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
- d)Litera dfür eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.
- (2)Absatz 2Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
- (3)Absatz 3Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.
- (5)Absatz 5Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
- (6)Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- a)Litera adie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- b)Litera bdie geplante Dauer der Entsendung,
- c)Litera cdie Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
- d)Litera dallfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
- e)Litera eAngaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
- (7)Absatz 7Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.Die Informationen nach Absatz 6, sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.
§ 21 G-VBG 2012 Dienstzeit
Im Sinn der §§ 21 bis 34 ist:
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a) | Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen, |
b) | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und |
c) | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
§ 21a G-VBG 2012 Dienstleistung in der Wohnung
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
- (2)Absatz 2Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
- (3)Absatz 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.Die Vereinbarung nach Absatz eins, kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
- (4)Absatz 4Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
- (5)Absatz 5Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 21 lit. a.Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach Paragraph 21, Litera a,
- (6)Absatz 6Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.Durch eine Vereinbarung nach Absatz eins, wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
- (7)Absatz 7Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Absatz 4, abgewichen werden.
§ 22 G-VBG 2012 Dienstplan
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
- (2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
- (3)Absatz 3Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
- (5)Absatz 5Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
- (6)Absatz 6Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn der §§ 21 bis 34.Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn der Paragraphen 21 bis 34.
- (7)Absatz 7Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.
§ 23 G-VBG 2012 Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,
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a) | bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder |
b) | bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere |
1. | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, |
2. | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, |
3. | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, oder |
c) | im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 24 G-VBG 2012 Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 26 G-VBG 2012 Wochenruhezeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 27 G-VBG 2012 Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, währenddessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 18 gilt in diesem Fall nicht.
§ 28 G-VBG 2012 Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 23 bis 27 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
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a) | bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (der Verbandsversammlung), des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Verbandsausschusses, Verbandsvorstandes) und der gemeinderätlichen Ausschüsse, |
b) | im örtlichen Sicherheitsdienst, |
c) | im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und |
d) | im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung, |
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 21, 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 29 G-VBG 2012 Überstunden
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
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a) | der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte, |
b) | die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, |
c) | die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und |
d) | der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. |
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
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a) | im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder |
b) | nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder |
c) | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten. |
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
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a) | Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Fall des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), |
b) | Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und |
c) | Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan. |
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. |
(7) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Abs. 2, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 10 abzustellen ist.
(8) Bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 7 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
(9) Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Abs. 8 erster Satz gilt Abs. 9 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
(10) Die nach den Abs. 8 und 9 bewerteten Überstunden sind
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a) | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder |
b) | nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des Abs. 8 erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten. |
Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten. |
§ 30 G-VBG 2012 Bereitschaft, Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(4) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 7 zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 31 G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Absatz 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
- (2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
- (3)Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
- a)Litera awährend einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland liegenden Dienststelle der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes,
- b)Litera bwährend einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,
- c)Litera cin den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 32 G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
- a)Litera aeines eigenen Kindes,
- b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c)Litera ceines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren. - (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
- (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
- a)Litera adas Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und
- b)Litera bder Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
- (4)Absatz 4Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
- (5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von den Absatz eins und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
- (6)Absatz 6Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
- (7)Absatz 7Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.Im Übrigen gilt Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 4.
§ 32b G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
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a) | das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, |
b) | eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt, |
c) | eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat, |
d) | ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde, |
e) | die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet, |
f) | das dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegten Betrag liegt und |
g) | für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt. |
Die Beratung nach lit. c kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach lit. d, nachweislich zustimmt. |
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
(3) Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
(4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(6) Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 50 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.
§ 32c G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
- a)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
- b)Litera beines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. - (2)Absatz 2Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
- (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- (5)Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
- a)Litera ain stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
- b)Litera bnicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
- c)Litera cstirbt.
§ 32d G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbedienstetem kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
- a)Litera adas Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
- b)Litera bdas Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
- c)Litera cdie Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.die Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen. - (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
- (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- (5)Absatz 5Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
- (6)Absatz 6Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
- (7)Absatz 7Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
- (8)Absatz 8§ 85 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 85, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 32e G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Inanspruchnahme einer Teilpension die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
- a)Litera aden Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
- b)Litera bdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde mit der Beendigung der Pensionsteilzeit.
- (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
- (4)Absatz 4Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pensionsteilzeit vereinbart wurde, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- (6)Absatz 6Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 32a oder § 32d nicht zulässig.Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 32 a, oder Paragraph 32 d, nicht zulässig.
§ 33 G-VBG 2012 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31, 32 oder 32a herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 34 G-VBG 2012 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 31, 32 und 32a vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 31, 32 und 32a zur Folge.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 31 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 31 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 35 G-VBG 2012 Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung
- (1)Absatz einsDie dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
- (2)Absatz 2Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
- a)Litera adie funktionsbezogene Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln,
- b)Litera bdie berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll
- 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und
- 2.Ziffer 2durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern.
- (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Abs. 1 zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Absatz eins, zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
- (4)Absatz 4Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.
§ 36 G-VBG 2012 Grundausbildung
- (1)Absatz einsZur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Entlohnungsgruppe einen Ausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann für Entlohnungsgruppen, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer anderen Entlohnungsgruppe vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang eingerichtet werden.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten über Antrag der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
- a)Litera ader Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und
- b)Litera bdie Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg beim Bürgermeister zu beantragen. - (3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Ausbildungslehrgang vorläufig zur Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zu erfolgen und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
- (4)Absatz 4Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestanden wurden; dabei ist eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissionen zu bilden und für jede Prüfungskommission einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einer Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oder Prüfungssenate zu bilden.
- (6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Termine der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag im Bote für Tirol kundzumachen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierung.
- (7)Absatz 7Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auch vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten abgelegt werden kann.
- (8)Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
- a)Litera adie Ausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsformen und das Stundenausmaß der Ausbildungslehrgänge, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,
- b)Litera bdie Dienstprüfungen, wobei auf die Inhalte des Ausbildungslehrganges, die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist, insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
- 2.Ziffer 2ob die Dienstprüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
- 3.Ziffer 3ob die Dienstprüfung zur Gänze oder in Teilen vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
- 4.Ziffer 4ob die einzelnen Prüfungsteile schriftlich oder mündlich oder, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, in Form einer praktischen Prüfung abzulegen sind,
- 5.Ziffer 5ob als Teil der Dienstprüfung eine Hausarbeit abzufassen ist,
- 6.Ziffer 6das Prüfungsverfahren, die Beurteilung der Prüfungsleistung und das Prüfungszeugnis,
- 7.Ziffer 7die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit innerhalb von längstens zwölf Monaten und eine Teilprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholbar sein müssen.
- (9)Absatz 9In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Entlohnungsgruppen von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
- (10)Absatz 10Die Landesregierung kann anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Ausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
§ 37 G-VBG 2012 Monatsentgelt, Zulagen
Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Leiterzulage, Funktionszulage, Dienstzulage für Leitungsaufgaben, Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leiterzulage, die Funktionszulage, die Dienstzulage für Leitungsaufgaben und die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
§ 38 G-VBG 2012 Sonderzahlung
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 39 G-VBG 2012 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.
- (2)Absatz 2Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,Die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, werden auch dann erfüllt,
- a)Litera awenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
- b)Litera bsoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriftensoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde. - (3)Absatz 3Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Absatz eins, absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 40 G-VBG 2012 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
- (1)Absatz einsDas Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2a dargestellt.Das Entlohnungsschema römisch eins mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2a dargestellt.
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 41 G-VBG 2012 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Das Entlohnungsschema römisch II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42 G-VBG 2012 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
- (1)Absatz einsDas Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2b dargestellt.Das Entlohnungsschema römisch II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2b dargestellt.
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
- (3)Absatz 3Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
§ 43 G-VBG 2012 Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 44) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 157 Abs. 3 sinngemäß.
§ 44a G-VBG 2012 Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete um bis zu drei Entlohnungsstufen höher eingestuft werden, als er einzustufen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine Berufserfahrung und fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
§ 45a G-VBG 2012 Wechsel des Entlohnungssystems
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
- (2)Absatz 2Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
§ 46 G-VBG 2012 Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage
- (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 20 | 253,1 |
a | 1 bis 7 | 253,1 |
a | ab 8 | 314,0 |
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- (2)Absatz 2Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G, des MABG oder des Hebammengesetzes ausüben, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
- a)Litera afür Vertragsbedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 203,3 Euro,
- b)Litera bfür Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- 1.Ziffer einsbis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 203,3 Euro,
- 2.Ziffer 2in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 244,1 Euro,in einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 244,1 Euro,
- c)Litera cfür Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 77,5 Euro.
§ 47 G-VBG 2012 Besondere Zulage zum Monatsentgelt
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.
(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist
14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
§ 49 G-VBG 2012 Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 66. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 65a), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 74), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 75) und die Pflegefreistellung (§ 89).
§ 49b G-VBG 2012 Bezüge während des Sabbatical
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 92a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.
§ 50 G-VBG 2012 Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 96 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.
§ 51 G-VBG 2012 Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
§ 52 G-VBG 2012 Nebengebühren
- (1)Absatz einsNebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:Nebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:
- a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53),die Überstundenvergütung (Paragraph 53,),
- b)Litera bdie Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 54,),
- c)Litera cdie Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 55,),
- d)Litera ddie Nachtdienstzulage (§ 55a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 55 a,),
- e)Litera edie Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b),die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (Paragraph 55 b,),
- f)Litera fdie Journaldienstzulage (§ 56),die Journaldienstzulage (Paragraph 56,),
- g)Litera gdie Bereitschaftsentschädigung (§ 57),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 57,),
- h)Litera hdie Mehrleistungszulage (§ 58),die Mehrleistungszulage (Paragraph 58,),
- i)Litera idie Belohnung (§ 59),die Belohnung (Paragraph 59,),
- j)Litera jdie Erschwerniszulage (§ 60),die Erschwerniszulage (Paragraph 60,),
- k)Litera kdie Gefahrenzulage (§ 61),die Gefahrenzulage (Paragraph 61,),
- l)Litera ldie Aufwandsentschädigung (§ 62),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 62,),
- m)Litera mdie Fehlgeldentschädigung (§ 63),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 63,),
- n)Litera nder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
- o)Litera odie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
- p)Litera pdie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. - (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
- (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
- a)Litera abei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,
- b)Litera bbei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,bei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
- c)Litera cbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, undbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera b,, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und
- d)Litera dbei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
- (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
- (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
- (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
- (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
- a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 bis 32d herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31 bis 32d herabgesetzt ist oder
- b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f und g.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f und g.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b. - (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
- a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
- b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 50, ergibt. - (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
- (10)Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
- a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 7),die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 7,),
- b)Litera bdie Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
- c)Litera cder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
- d)Litera ddie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
- e)Litera edie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).
§ 53 G-VBG 2012 Überstundenvergütung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
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a) | nicht in Freizeit oder |
b) | nach § 29 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, |
eine Überstundenvergütung. |
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 22 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden nach § 29 Abs. 2
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a) | außerhalb der Nachtzeit 50 v.H. und |
b) | während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100 v.H. |
der Grundvergütung. |
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im § 29 Abs. 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
§ 54 G-VBG 2012 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 22 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 22 Abs. 2 angeführte regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 52 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
§ 55 G-VBG 2012 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 53, eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 53 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 53, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
- (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
- (4)Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1.
- (5)Absatz 5§ 53 Abs. 6 ist anzuwenden.Paragraph 53, Absatz 6, ist anzuwenden.
§ 55a G-VBG 2012 Nachtdienstzulage
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird und nicht Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.
- (2)Absatz 2Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.Nachtdienst im Sinn des Absatz eins, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
§ 55b G-VBG 2012 Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes
Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
§ 56 G-VBG 2012 Journaldienstzulage
Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 53 und 55 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 57 G-VBG 2012 Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 7.
§ 58 G-VBG 2012 Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
- (2)Absatz 2Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 59 G-VBG 2012 Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
§ 60 G-VBG 2012 Erschwerniszulage
Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.
§ 61 G-VBG 2012 Gefahrenzulage
Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.
§ 62 G-VBG 2012 Aufwandsentschädigung
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, sind die geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 63 G-VBG 2012 Fehlgeldentschädigung
Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 64 G-VBG 2012 Fahrtkostenzuschuss
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
- (2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil) übersteigen. Bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der Eigenanteil entsprechend seiner regelmäßigen Wochendienstzeit herabzusetzen.
- (3)Absatz 3Als notwendige monatliche Fahrtauslagen gelten die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. Durch Verordnung der Landesregierung sind das für die Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen maßgebliche Ticket zu benennen und die Höhe des Eigenanteils pro Kalendermonat festzusetzen. Der Eigenanteil ist dabei anhand der Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen zu bemessen.Als notwendige monatliche Fahrtauslagen gelten die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. Durch Verordnung der Landesregierung sind das für die Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen maßgebliche Ticket zu benennen und die Höhe des Eigenanteils pro Kalendermonat festzusetzen. Der Eigenanteil ist dabei anhand der Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen zu bemessen.
- (4)Absatz 4Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988 in Anspruch nimmt, sind durch Verordnung, abhängig von der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung, festzulegen.Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Anspruch nimmt, sind durch Verordnung, abhängig von der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung, festzulegen.
- (5)Absatz 5Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Abs. 3 benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Absatz 3, benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat.
- (6)Absatz 6Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 64a G-VBG 2012 Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
- (2)Absatz 2Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
- (3)Absatz 3Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Vertragsbediensteten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Absatz eins, nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (6)Absatz 6Auf den Anspruch und das Ruhen der Erstattung des Jahrestickets ist § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen der Erstattung des Jahrestickets ist Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Absatz eins, gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
§ 65 G-VBG 2012 Jubiläumszuwendung
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, und die Kinderzulage zugrunde zu legen. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
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a) | die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, |
b) | die im § 44 Abs. 3 und 9 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, |
c) | die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 44 Abs. 9 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind, |
d) | die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist. |
(3) Besteht im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt wären, gleichzeitig ein Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 44 Abs. 9, so bleiben Zeiten im Sinn des Abs. 2 lit. b dann unberücksichtigt, wenn diese Zeiten dort bereits bei der Gewährung einer vergleichbaren Jubiläumszuwendung berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen sind.
(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
§ 66 G-VBG 2012 Einmalige jährliche Sonderzahlung
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder das nach der Verbandssatzung zuständige Organ durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
(2) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder das nach der Verbandssatzung zuständige Organ hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.
§ 67 G-VBG 2012 Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
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a) | das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird, |
b) | der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird, |
c) | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde, |
d) | der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat, |
e) | der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung gegen die Hausordnung verstößt, |
f) | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, oder |
g) | die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist. |
(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
(7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
§ 68 G-VBG 2012 Leiterzulage
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
- (2)Absatz 2Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
- (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Abs. 2 gewährt werden.Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Absatz eins, verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Absatz 2, gewährt werden.
- (4)Absatz 4Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach § 68a ist nicht zulässig.Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach Paragraph 68 a, ist nicht zulässig.
§ 68a G-VBG 2012 Funktionszulage
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben eine Funktionszulage gewährt werden.
- (2)Absatz 2Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
- (3)Absatz 3Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach § 68 ist nicht zulässig.Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach Paragraph 68, ist nicht zulässig.
§ 69 G-VBG 2012 Verjährung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
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a) | nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder |
b) | falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist |
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.
§ 70 G-VBG 2012 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
(7) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
§ 71 G-VBG 2012 Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 70.
§ 72 G-VBG 2012 Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 74 G-VBG 2012 Ausmaß des Erholungsurlaubes
- (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
- a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
- b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
- (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
- (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 92 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
- (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
- (5)Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 75 G-VBG 2012 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung
(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
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a) | Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
b) | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft, |
c) | Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, |
d) | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.
§ 76 G-VBG 2012 Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 77 G-VBG 2012 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 78 G-VBG 2012 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 89 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.
§ 79 G-VBG 2012 Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
- (2)Absatz 2Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
- (3)Absatz 3Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
- (4)Absatz 4Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.
§ 80 G-VBG 2012 Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 89 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
§ 81 G-VBG 2012 Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
- (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
- a)Litera adas Monatsentgelt,
- b)Litera bdie anteilig gebührenden Sonderzahlungen,
- c)Litera cdie pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und
- d)Litera deine allfällige Kinderzulage.
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes nach Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. - (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband übernommen wird.
- (4)Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
- a)Litera atritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder
- b)Litera bwird aus seinem Verschulden entlassen.
- (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
- (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch
- a)Litera aEntlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
- b)Litera bbegründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
- c)Litera cKündigung durch den Dienstgeber oder
- d)Litera deinvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. - (7)Absatz 7Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 32b, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 32 b,, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.
- (8)Absatz 8Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 bis 7 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 bis 7 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.
§ 82 G-VBG 2012 Sonderurlaub
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
- (2)Absatz 2Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.Ein Sonderurlaub darf, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.
- (3)Absatz 3Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
- (4)Absatz 4Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz 3, bestehen nicht, wenn
- a)Litera ader Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
- b)Litera beine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
- (5)Absatz 5Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
§ 83 G-VBG 2012 Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter,
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a) | der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder |
b) | der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder |
c) | der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder |
d) | der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird, |
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. |
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften von der jeweiligen Gemeinde bzw. vom jeweiligen Gemeindeverband gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
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a) | die zur Betreuung |
1. | eines eigenen Kindes, |
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder |
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, |
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, |
b) | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder |
c) | die kraft Gesetzes eintreten. |
§ 84 G-VBG 2012 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
- a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
- b)Litera beines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
- c)Litera ceines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. - (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
- a)Litera adas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- b)Litera bwährend der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- c)Litera cnach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
- (3)Absatz 3Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
- (4)Absatz 4Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
- (6)Absatz 6Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
- a)Litera ader Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
- b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
- c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 86 G-VBG 2012 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a und nach § 84 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
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a) | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes, |
b) | wenn der Karenzurlaub |
1. | zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre, |
2. | zur |
aa) | Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder |
bb) | Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder |
cc) | Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, |
| gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre, |
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre. |
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 87 G-VBG 2012 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
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a) | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder, |
b) | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder, |
c) | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen. |
§ 88 G-VBG 2012
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
§ 89 G-VBG 2012 Pflegefreistellung
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 82 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des Paragraph 82, Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- a)Litera awegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
- b)Litera bwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
- c)Litera cwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder
- d)Litera dwegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- (2)Absatz 2Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
- (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
- a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
- b)Litera bseines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 82 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des Paragraph 82, Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. - (5)Absatz 5Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
- (6)Absatz 6Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
- (7)Absatz 7Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 78 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach Paragraph 78, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
§ 89a G-VBG 2012 Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
- a)Litera adie Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
- b)Litera bdas Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- c)Litera cfür das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
- (2)Absatz 2Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
- (3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
- (4)Absatz 4Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 89 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 87 Abs. 2 sinngemäß.Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 87, Absatz 2, sinngemäß.
- (7)Absatz 7Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wennAuf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Absatz eins, vorzeitig beendet werden, wenn
- a)Litera ader Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
- b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
- c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 92 G-VBG 2012 Familienhospizfreistellung
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
- a)Litera aDienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,
- b)Litera bHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder
- c)Litera cgänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des § 84 Abs. 3. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 33 und 34 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 84 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 33 und 34 Absatz eins und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 84, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. - (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
- (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins,, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
- (5)Absatz 5Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Litera b, bewirkt eine Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
- (6)Absatz 6Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat das Monatsentgelt und die Kinderzulage. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die §§ 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 gelten sinngemäß.Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, Litera c, gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat das Monatsentgelt und die Kinderzulage. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Paragraphen 86, Absatz 2 und 87 Absatz 2, gelten sinngemäß.
- (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf die im § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.Die Absatz eins bis 6 sind auch auf die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.
§ 92a G-VBG 2012 Sabbatical
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
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a) | das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und |
b) | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. |
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. |
(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
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a) | Karenzurlaub oder Karenz, |
b) | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, |
c) | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, |
d) | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst, |
e) | Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder |
f) | Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes, |
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical aufrecht. |
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.
§ 93 G-VBG 2012 Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
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a) | durch Tod, |
b) | durch einvernehmliche Auflösung, |
c) | durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband, |
d) | durch vorzeitige Auflösung, |
e) | durch Dienstverhinderung nach § 70 Abs. 8, |
f) | mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder |
g) | durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. |
(2) Während der Probezeit im Sinn des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 94 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 96 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 94 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 50 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
§ 94 G-VBG 2012 Kündigung
- (1)Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 142f und 142h, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den Paragraphen 142 f und 142h, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
- (2)Absatz 2Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund im Sinn des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- a)Litera ader Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- b)Litera bder Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,
- c)Litera cder Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- d)Litera dder Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt,
- e)Litera eder Vertragsbedienstete die für die Erfüllung der mit seiner Planstelle verbundenen Aufgaben erforderliche Entscheidungsfähigkeit nicht mehr aufweist,
- f)Litera fes sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- g)Litera geine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat,
- h)Litera hder Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
- i)Litera ider Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
§ 95 G-VBG 2012 Kündigungsfrist
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten eine Woche,
sechs Monaten zwei Wochen,
einem Jahr einen Monat,
zwei Jahren zwei Monate,
fünf Jahren drei Monate,
zehn Jahren vier Monate,
fünfzehn Jahren fünf Monate.
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 70 Abs. 9 sinngemäß.
§ 96 G-VBG 2012 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
- (2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
- a)Litera adie Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten,
- b)Litera bsich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt,
- c)Litera cseinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,
- d)Litera dsich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen,
- e)Litera eeine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt,
- f)Litera fsich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
- (3)Absatz 3Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
- (4)Absatz 4Das Gleiche gilt
- a)Litera abei Vertragsbediensteten in einer nach § 15 Abs. 1 österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft,bei Vertragsbediensteten in einer nach Paragraph 15, Absatz eins, österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- b)Litera bbei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fallbei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall
- 1.Ziffer einsfür den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist,
- 2.Ziffer 2für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist.
- (5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§ 97 G-VBG 2012 Ausbildungskostenersatz
(1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
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a) | die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und |
b) | 1. der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder |
2. | bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen. |
(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
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a) | mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder |
b) | vor dem Ablauf dieser Frist |
1. | vom Dienstgeber aus einem der im § 94 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder |
2. | vom Vertragsbediensteten aus einem der im § 96 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist. |
(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
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a) | die Kosten, die der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und |
b) | die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, |
nicht zu berücksichtigen.
§ 97a G-VBG 2012 Folgebeschäftigungen
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
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a) | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und |
b) | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, |
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
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a) | dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, |
b) | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, |
c) | der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, |
d) | der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach § 94 Abs. 2 lit. b, d, e oder g gekündigt oder dieses durch Zeitablauf geendet hat. |
§ 99 G-VBG 2012 Sterbegeld
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
§ 100 G-VBG 2012 Zeugnis
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
§ 101 G-VBG 2012 Sonderverträge
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
§ 102 G-VBG 2012 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
- (2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 103 G-VBG 2012 Dienstzeit
- (1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
- (2)Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
- (3)Absatz 3Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung vonFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Absatz 2, für die Leitung von
- a)Litera abis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und
- b)Litera bmehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden
der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden. - (4)Absatz 4Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
§ 104 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung
- (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
- b)Litera bder Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
- c)Litera cZeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
- (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
- b)Litera bdiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist unddiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
- c)Litera cZeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
- (3)Absatz 3Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
- (4)Absatz 4Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 nicht überschritten wird, durchPädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 103, nicht überschritten wird, durch
- a)Litera aFreizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
- b)Litera bmit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 109, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
§ 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß. - (5)Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 gilt § 89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 89, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.
§ 106 G-VBG 2012 Monatsentgelt
- (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
- (3)Absatz 3Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.
§ 107 G-VBG 2012 Dienstzulage für Leitungsaufgaben
- (1)Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
Dienstzulagengruppe | für die Leitung von |
1 | sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen |
2 | fünf Kinderbetreuungsgruppen |
3 | vier Kinderbetreuungsgruppen |
4 | drei Kinderbetreuungsgruppen |
5 | zwei Kinderbetreuungsgruppen |
6 | einer Kinderbetreuungsgruppe |
| |
- (3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
Dienst- zulagen- gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 497,9 | 532,0 | 573,0 |
2 | 454,9 | 482,6 | 517,2 |
3 | 415,6 | 437,8 | 467,0 |
4 | 328,0 | 347,3 | 372,1 |
5 | 249,5 | 265,4 | 281,5 |
6 | 156,6 | 166,9 | 180,0 |
| | | |
- (4)Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
Dienst- zulagen- gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 420,8 | 444,1 | 473,0 |
2 | 379,3 | 402,5 | 431,6 |
3 | 346,6 | 365,1 | 389,8 |
4 | 273,7 | 289,8 | 310,3 |
5 | 208,2 | 221,4 | 234,8 |
6 | 130,4 | 139,2 | 150,2 |
| | | |
- (5)Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.
§ 108 G-VBG 2012 Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen
- (1)Absatz einsPädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 158,5 |
6 bis 11 | 222,3 |
ab 12 | 316,3 |
| |
- (3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 133,4 |
6 bis 11 | 187,1 |
ab 12 | 265,6 |
| |
§ 109 G-VBG 2012 Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung
- (1)Absatz einsAbweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 53, Absatz 3, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
- a)Litera adie Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
- b)Litera bdie bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
- c)Litera cdie mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
zu ermitteln. - (2)Absatz 2Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a,, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
§ 110 G-VBG 2012 Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 111 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung
- (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, gilt Paragraph 104, Absatz eins und 5 sinngemäß.
- (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, gilt Paragraph 104, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 104, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 109, der Verweis auf Paragraph 53, Absatz 3, tritt.
§ 112 G-VBG 2012 Monatsentgelt
- (1)Absatz einsAssistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach § 110 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach Paragraph 110, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
- (3)Absatz 3Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.
§ 113 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
Für den Vertragsbediensteten, der zur Betreuung oder Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112 Abs. 2). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.Für den Vertragsbediensteten, der zur Betreuung oder Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie das Monatsentgelt (Paragraph 112, Absatz 2,). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
§ 114 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie den im Abs. 2 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(2) Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
§ 116 G-VBG 2012 Dienstvertrag
§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.
§ 117 G-VBG 2012 Verwendungsänderung
- (1)Absatz einsEine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des § 18 Abs. 4 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
- (2)Absatz 2Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
- a)Litera adie neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
- b)Litera bfür die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
- c)Litera cdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 35) erfolgt oderdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 35,) erfolgt oder
- d)Litera ddie Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
- (3)Absatz 3Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
- (4)Absatz 4Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
§ 119 G-VBG 2012 Überstunden
(1) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach § 135 gewährt wird, findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 29 Abs. 2, 4, 5, 6, 7 und 9 findet keine Anwendung, § 29 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 29 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach § 29 Abs. 10 abzustellen ist. § 29 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(2) Auf den Vertragsbediensteten nach Abs. 1 findet § 29 Abs. 8 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
(3) Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
§ 123 G-VBG 2012 Erfahrungsanstieg
(1) Der Vertragsbedienstete rückt
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a) | bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren, |
b) | bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren, |
c) | mit dem Ablauf des 30. Jahres und |
d) | mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals |
in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse vor. In jeder Entlohnungsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über weitere 13 Entlohnungsstufen möglich. |
(2) Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den §§ 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
(3) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 124 G-VBG 2012 Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
- (1)Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
- (2)Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
- (3)Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 125 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 125, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Abs. 1 und sonstige Zeiten im Sinn des § 125 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Absatz eins und sonstige Zeiten im Sinn des Paragraph 125, mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
- (5)Absatz 5Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 4 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 4, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
§ 125 G-VBG 2012 Berücksichtigung sonstiger Zeiten
Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
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a) | die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht, |
b) | die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat, |
c) | die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat. |
§ 126 G-VBG 2012 Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 8 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
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a) | den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und |
b) | einer Funktionsgruppe |
darzustellen sind. |
(7) Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
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a) | Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst, |
b) | ärztliche Funktionen, |
c) | klinisch-psychologische Funktionen, |
d) | Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten, |
e) | pflegerische Funktionen an Krankenanstalten, |
f) | Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten, |
g) | medizinisch-technische Funktionen, |
h) | Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen, |
i) | pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen. |
Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen. |
§ 127 G-VBG 2012 Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle
(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 128, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
§ 128 G-VBG 2012 Höherstufung
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
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a) | unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und |
b) | nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten |
ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen. |
(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
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a) | zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist, |
b) | zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist, |
c) | zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist, |
d) | in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind. |
(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
(4) Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.
§ 129 G-VBG 2012 Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.
§ 130 G-VBG 2012 Rückstufung
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
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a) | der Vertragsbedienstete zustimmt, |
b) | die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt, |
c) | die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird, |
d) | der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn |
1. | in der Leistungsbeurteilung festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die Erwartungen nicht erfüllt hat, oder |
2. | der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint; |
| Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
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a) | einer Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. § 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder |
b) | einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 32), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 92 Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ 92 Abs. 4), |
so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Abs. 3 das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter. |
(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
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a) | die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Abs. 3 oder 4 zur Folge hat oder |
b) | einer der Fälle nach Abs. 2 lit. a, b oder d vorliegt. |
§ 130a G-VBG 2012 Wechsel des Entlohnungssystems
Der Vertragsbedienstete, der nicht mehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes verwendet wird, ist entsprechend seiner neuen Verwendung in ein Entlohnungsschema des 3. oder 7. Abschnittes einzureihen. Für seine Einstufung ist der Vorrückungsstichtag nach § 44 maßgebend.
§ 131 G-VBG 2012 Nebengebühren
- (1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 136 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132), die besonderen Zuwendungen (§ 133) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 135) gebühren.Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt Paragraph 52, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach Paragraph 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach Paragraph 136, bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (Paragraph 132,), die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 135,) gebühren.
- (2)Absatz 2Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (§ 132) und die besonderen Zuwendungen (§ 133). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. k gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (Paragraph 132,) und die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,). Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera k, gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
§ 132 G-VBG 2012 SEG-Zulage
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die SEG-Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 133 G-VBG 2012 Besondere Zuwendungen
(1) Vertragsbediensteten können für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal besondere Zuwendungen gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendungen werden gewährt:
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a) | in Betrieben durch Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der zuständigen Dienstnehmervertretung, |
b) | außerhalb von Betrieben durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband durch die Verbandsversammlung oder durch das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung, sofern ein solches eingerichtet ist. |
(2) Die besondere Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H dieses Betrages nicht übersteigen darf.
(3) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zuwendung im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(4) Der Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 lit. a und der Beschluss nach Abs. 1 lit. b sind der Landesregierung anzuzeigen.
§ 134 G-VBG 2012 Überstundenvergütung
§ 53 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.
§ 135 G-VBG 2012 Überstundenzuschlagspauschale
(1) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 22 Abs. 7) hinaus zu leisten.
(2) Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(3) Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
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a) | AA 15,7 v. H., |
b) | AM 20,94 v. H. und |
c) | FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v. H. |
des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. |
(4) Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(5) Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 119 Abs. 3 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.
§ 138 G-VBG 2012 Außerordentliche jährliche Zuwendung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine außerordentliche jährliche Zuwendung in der Höhe von 19,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.
(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
§ 139 G-VBG 2012 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 86 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 86, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.
§ 140 G-VBG 2012 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
- (1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.Als gleichwertig im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
- (2)Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
§ 142b G-VBG 2012 Diskriminierungsverbot
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
- a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
- b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 89,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
- c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 92,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
- d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a,,
- e)Litera eeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
- f)Litera feines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
- g)Litera geiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
- h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
- i)Litera ieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 142c G-VBG 2012 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
- (1)Absatz einsHinsichtlich
- a)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, und
- b)Litera bder Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. - (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
- a)Litera ader Fristen und
- b)Litera bder Beweislastumkehr
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 142d G-VBG 2012 Benachteiligungsverbot
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
- (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
- c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 142e G-VBG 2012 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
- a)Litera ader Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
- 1.Ziffer einsdie Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,,
- 2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, vorliegt,
- 3.Ziffer 3die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
- 4.Ziffer 4die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b, ;,
- b)Litera bder Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
- c)Litera cden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42,, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.§ 142f G-VBG 2012 Schlichtungsverfahren
- (1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
- a)Litera ades § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
- b)Litera bdes § 19 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 19, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
- c)Litera cdes § 17 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 17, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- d)Litera ddes Benachteiligungsverbotes nach § 17 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
- e)Litera edes § 35 Abs. 3, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 35, Absatz 3,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. - (2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 142g G-VBG 2012 Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 142f Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 142 f, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 142 f, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 142h G-VBG 2012 Benachteiligungsverbot
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf
- a)Litera aals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 142f Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 142f Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 142 f, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 142 f, Absatz 2, oder
- b)Litera bwegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. - (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
- c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 145 G-VBG 2012 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
| | | | | | | | | | |
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen. |
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
| | | | | | | | | | |
a) | von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, |
b) | von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften, |
c) | von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit. |
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 146 G-VBG 2012 Datenschutzbeauftragter
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung, ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
§ 148 G-VBG 2012 Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995,Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
- 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2024,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,,
- 3.Ziffer 3Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
- 4.Ziffer 4Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022,Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,,
- 5.Ziffer 5Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2021,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
- 6.Ziffer 6Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 219/2021,Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021,,
- 7.Ziffer 7Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/1998,Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
- 8.Ziffer 8Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024,Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
- 9.Ziffer 9Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2024,Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024,,
- 10.Ziffer 10Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2024,Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,,
- 11.Ziffer 11Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023,Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
- 12.Ziffer 12Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
- 13.Ziffer 13Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2002,Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
- 14.Ziffer 14Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2023,Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,,
- 15.Ziffer 15Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2025,Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
- 16.Ziffer 16Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2021,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,,
- 17.Ziffer 17Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025,Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
- 18.Ziffer 18Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,,
- 19.Ziffer 19Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 20.Ziffer 20Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11/2025,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,,
- 21.Ziffer 21Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
- 22.Ziffer 22Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023,Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,,
- 23.Ziffer 23Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 154/2001,Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,,
- 24.Ziffer 24Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2024,Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,,
- 25.Ziffer 25Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,,
- 26.Ziffer 26Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2019,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,
- 27.Ziffer 27Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
- 28.Ziffer 28Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022,Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
- 29.Ziffer 29Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
- 30.Ziffer 30Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2024,Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,,
- 31.Ziffer 31Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
- 32.Ziffer 32Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 33.Ziffer 33Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11/2025,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,,
- 34.Ziffer 34Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2022,Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,
- 35.Ziffer 35Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,,
- 36.Ziffer 36Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025,Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
- 37.Ziffer 37Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,
- 38.Ziffer 38Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2025,Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,,
- 39.Ziffer 39MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,
- 40.Ziffer 40MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
- 41.Ziffer 41Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024,Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,,
- 42.Ziffer 42Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2024,,
- 43.Ziffer 43Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2024,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,,
- 44.Ziffer 44Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023,Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,,
- 45.Ziffer 45Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024,Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
- 46.Ziffer 46Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2024,Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024,,
- 47.Ziffer 47Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
- 48.Ziffer 48Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 49.Ziffer 49Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017,Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
- 50.Ziffer 50Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2024,Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,,
- 51.Ziffer 51Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001,Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
- 52.Ziffer 52Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2024,Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,,
- 53.Ziffer 53Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2024.Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,.
§ 156 G-VBG 2012 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
- (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
- (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
- (3)Absatz 3Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
§ 157 G-VBG 2012 Sonstige Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsVom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 2 und im § 101 nichts anderes bestimmt ist.Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 2 und im Paragraph 101, nichts anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinn des § 101, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinn des Paragraph 101,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
- (3)Absatz 3Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 3.079,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.679,70 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
- (4)Absatz 4Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach § 58. Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach § 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach § 53, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach § 68a.Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach Paragraph 58, Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach Paragraph 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach Paragraph 53,, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach Paragraph 68 a,
- (5)Absatz 5Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichten.
- (6)Absatz 6Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt richtet, unberührt.
- (7)Absatz 7Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema I oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum eines Kalenderjahres. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll, in Kraft gesetzt werden.Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema römisch eins oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum eines Kalenderjahres. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll, in Kraft gesetzt werden.
- (8)Absatz 8Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des Paragraph 617, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
§ 158 G-VBG 2012 Optionsrecht, Optionserklärung
- (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
- (2)Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
- a)Litera asich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben odersich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
- b)Litera bim Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oderim Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
- c)Litera cnach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
- d)Litera deinen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. - (4)Absatz 4Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
- (5)Absatz 5Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.
- (6)Absatz 6Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 159 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach Paragraph 159, übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Absatz 3, Litera a,, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Absatz 5, mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.
Anlage
Anl. 2a G-VBG 2012
Anlage 2a (§ 40 Abs. 1)Anlage 2a (Paragraph 40, Absatz eins,)Entlohnungsschema I (2025)Entlohnungsschema römisch eins (2025)
Ent- lohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.966,0 | 2.409,0 | 2.198,1 | 2.131,4 | 2.064,8 |
2 | 3.036,3 | 2.457,8 | 2.236,4 | 2.161,1 | 2.081,7 |
3 | 3.107,2 | 2.507,8 | 2.274,4 | 2.190,7 | 2.098,3 |
3a | | 2.558,7 | | | |
4 | 3.248,7 | 2.611,7 | 2.389,8 | 2.279,1 | 2.148,4 |
5 | 3.319,8 | 2.666,1 | 2.431,7 | 2.308,9 | 2.165,0 |
6 | 3.439,5 | 2.724,1 | 2.474,3 | 2.338,2 | 2.181,8 |
7 | 3.559,8 | 2.782,4 | 2.517,1 | 2.368,1 | 2.198,4 |
8 | 3.679,3 | 2.868,0 | 2.560,5 | 2.400,1 | 2.215,2 |
9 | 3.798,2 | 2.959,3 | 2.653,7 | 2.465,2 | 2.248,9 |
10 | 4.036,9 | 3.200,2 | 2.702,3 | 2.498,8 | 2.265,1 |
11 | 4.156,8 | 3.321,2 | 2.752,2 | 2.532,3 | 2.281,9 |
12 | 4.276,5 | 3.440,9 | 2.802,2 | 2.566,4 | 2.298,6 |
13 | 4.395,5 | 3.560,0 | 2.966,0 | 2.674,4 | 2.348,7 |
14 | 4.866,2 | 3.918,5 | 3.021,6 | 2.713,7 | 2.365,7 |
15 | 5.023,4 | 4.038,9 | 3.077,3 | 2.752,2 | 2.383,1 |
16 | 5.181,3 | 4.157,8 | 3.133,0 | 2.791,3 | 2.401,2 |
17 | 5.338,8 | 4.277,0 | 3.188,2 | 2.843,9 | 2.419,6 |
18 | 5.497,1 | 4.395,9 | 3.243,7 | 2.902,1 | 2.437,9 |
19 | 5.654,6 | 4.515,1 | 3.299,7 | 2.961,7 | 2.456,8 |
20 | 5.812,0 | 4.634,3 | 3.355,4 | 3.021,1 | 2.475,3 |
| | | | | |
Anl. 2b G-VBG 2012
Anlage 2b (§ 42 Abs. 1)Anlage 2b (Paragraph 42, Absatz eins,)Entlohnungsschema II (2025)Entlohnungsschema römisch II (2025)Ent- lohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 2.206,7 | 2.173,0 | 2.139,6 | 2.105,6 | 2.072,0 |
2 | 2.244,8 | 2.206,1 | 2.169,1 | 2.128,9 | 2.089,2 |
3 | 2.283,4 | 2.239,2 | 2.198,8 | 2.152,5 | 2.105,7 |
4 | 2.400,7 | 2.337,7 | 2.288,4 | 2.222,3 | 2.156,4 |
5 | 2.443,3 | 2.371,0 | 2.317,6 | 2.245,2 | 2.173,3 |
6 | 2.486,3 | 2.405,9 | 2.347,3 | 2.268,5 | 2.190,5 |
7 | 2.530,2 | 2.442,2 | 2.377,7 | 2.291,7 | 2.207,0 |
8 | 2.574,1 | 2.480,2 | 2.410,1 | 2.315,4 | 2.223,9 |
9 | 2.667,6 | 2.554,2 | 2.476,0 | 2.361,8 | 2.258,2 |
10 | 2.718,2 | 2.593,1 | 2.509,7 | 2.386,2 | 2.274,5 |
11 | 2.768,8 | 2.634,4 | 2.543,4 | 2.411,3 | 2.291,4 |
12 | 2.819,0 | 2.674,4 | 2.578,0 | 2.437,4 | 2.308,6 |
13 | 2.986,1 | 2.803,9 | 2.688,1 | 2.516,3 | 2.358,9 |
14 | 3.042,4 | 2.850,1 | 2.727,7 | 2.542,7 | 2.375,8 |
15 | 3.098,5 | 2.897,2 | 2.766,3 | 2.569,4 | 2.394,4 |
16 | 3.154,1 | 2.945,6 | 2.805,6 | 2.597,5 | 2.413,3 |
17 | 3.210,4 | 2.994,0 | 2.847,2 | 2.626,0 | 2.432,1 |
18 | 3.266,1 | 3.042,9 | 2.889,6 | 2.654,2 | 2.451,5 |
19 | 3.322,7 | 3.091,2 | 2.933,3 | 2.682,1 | 2.470,9 |
20 | 3.378,8 | 3.139,9 | 2.976,3 | 2.710,4 | 2.490,3 |
| | | | | |
Anl. 9 G-VBG 2012
Höchstausmaß der Studiendauer
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 44 Abs. 4 lit. e beträgt:
| | | | | | | | | | |
a) | sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik, |
b) | sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie, |
c) | fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen, |
d) | fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft, |
e) | viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. |
Anl. 1 G-VBG 2012
Anlage 1 (§ 40 Abs. 1)Anlage 1 (Paragraph 40, Absatz eins,)Entlohnungsschema I (2024)Entlohnungsschema römisch eins (2024)Ent- lohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.865,7 | 2.326,6 | 2.115,7 | 2.049,0 | 1.982,4 |
2 | 2.933,6 | 2.374,7 | 2.154,0 | 2.078,7 | 1.999,3 |
3 | 3.002,1 | 2.423,0 | 2.192,0 | 2.108,3 | 2.015,9 |
3a | | 2.472,2 | | | |
4 | 3.138,8 | 2.523,4 | 2.307,4 | 2.196,7 | 2.066,0 |
5 | 3.207,5 | 2.575,9 | 2.349,3 | 2.226,5 | 2.082,6 |
6 | 3.323,2 | 2.632,0 | 2.390,6 | 2.255,8 | 2.099,4 |
7 | 3.439,4 | 2.688,3 | 2.432,0 | 2.285,7 | 2.116,0 |
8 | 3.554,9 | 2.771,0 | 2.473,9 | 2.317,7 | 2.132,8 |
9 | 3.669,8 | 2.859,2 | 2.564,0 | 2.381,8 | 2.166,5 |
10 | 3.900,4 | 3.092,0 | 2.610,9 | 2.414,3 | 2.182,7 |
11 | 4.016,2 | 3.208,9 | 2.659,1 | 2.446,7 | 2.199,5 |
12 | 4.131,9 | 3.324,5 | 2.707,4 | 2.479,6 | 2.216,2 |
13 | 4.246,9 | 3.439,6 | 2.865,7 | 2.584,0 | 2.266,3 |
14 | 4.701,6 | 3.786,0 | 2.919,4 | 2.621,9 | 2.283,3 |
15 | 4.853,5 | 3.902,3 | 2.973,2 | 2.659,1 | 2.300,7 |
16 | 5.006,1 | 4.017,2 | 3.027,1 | 2.696,9 | 2.318,8 |
17 | 5.158,3 | 4.132,4 | 3.080,4 | 2.747,7 | 2.337,2 |
18 | 5.311,2 | 4.247,2 | 3.134,0 | 2.804,0 | 2.355,5 |
19 | 5.463,4 | 4.362,4 | 3.188,1 | 2.861,5 | 2.373,7 |
20 | 5.615,5 | 4.477,6 | 3.241,9 | 2.918,9 | 2.391,6 |
| | | | | |
Anl. 3 G-VBG 2012
Anlage 3 (§ 106 Abs. 1)Anlage 3 (Paragraph 106, Absatz eins,)Entlohnungsschema ki (2025)
Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
ki1 | ki2 |
Euro |
1 | 3.252,9 | 2.735,5 |
2 | 3.305,3 | 2.775,1 |
3 | 3.354,7 | 2.812,9 |
4 | 3.393,6 | 2.842,2 |
5 | 3.450,0 | 2.888,4 |
6 | 3.526,6 | 2.951,7 |
7 | 3.660,5 | 3.063,3 |
8 | 3.834,9 | 3.208,8 |
9 | 3.947,1 | 3.302,6 |
10 | 4.060,8 | 3.397,3 |
11 | 4.235,9 | 3.543,3 |
12 | 4.450,4 | 3.722,1 |
13 | 4.665,5 | 3.901,7 |
14 | 4.879,7 | 4.080,2 |
15 | 5.094,2 | 4.259,1 |
16 | 5.283,3 | 4.417,1 |
17 | 5.482,3 | 4.582,9 |
18 | 5.696,2 | 4.761,3 |
19 | 5.890,3 | 4.923,3 |
20 | 6.084,6 | 5.085,3 |
| | |
Anl. 4 G-VBG 2012
Anlage 4 (§ 112 Abs. 2)Anlage 4 (Paragraph 112, Absatz 2,)Entlohnungsschema Ak (2025)
Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
Ak1 | Ak2 |
Euro |
1 | 2.685,9 | 2.264,7 |
2 | 2.720,6 | 2.289,4 |
3 | 2.754,8 | 2.314,1 |
4 | 2.912,0 | 2.438,9 |
5 | 2.946,0 | 2.466,5 |
6 | 2.980,4 | 2.494,6 |
7 | 3.014,0 | 2.522,3 |
8 | 3.047,9 | 2.550,2 |
9 | 3.114,3 | 2.605,8 |
10 | 3.148,1 | 2.633,7 |
11 | 3.182,0 | 2.661,7 |
12 | 3.216,4 | 2.690,0 |
13 | 3.326,1 | 2.781,6 |
14 | 3.366,1 | 2.814,6 |
15 | 3.404,3 | 2.846,3 |
16 | 3.445,5 | 2.880,6 |
17 | 3.500,8 | 2.926,5 |
18 | 3.559,8 | 2.975,5 |
19 | 3.619,6 | 3.025,4 |
20 | 3.679,6 | 3.075,3 |
| | |
Anl. 5 G-VBG 2012
Anlage 5 (§ 114 Abs. 2)Anlage 5 (Paragraph 114, Absatz 2,)Entlohnungsschema Fp (2025)
Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.351,4 |
2 | 2.384,2 |
3 | 2.418,8 |
4 | 2.525,6 |
5 | 2.561,7 |
6 | 2.597,4 |
7 | 2.633,0 |
8 | 2.669,3 |
9 | 2.747,2 |
10 | 2.787,6 |
11 | 2.829,3 |
12 | 2.872,7 |
13 | 3.011,1 |
14 | 3.057,4 |
15 | 3.167,3 |
16 | 3.213,7 |
17 | 3.259,8 |
18 | 3.306,1 |
19 | 3.352,8 |
20 | 3.399,1 |
| |
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2024
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2, | Ansprüche bei Präsenzdienst |
§ 3Paragraph 3, | Planstellen |
§ 4Paragraph 4, | Aufnahme |
§ 5Paragraph 5, | Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband |
§ 5aParagraph 5 a, | Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges |
§ 6Paragraph 6, | Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit |
§ 6aParagraph 6 a, | Informationen zum Dienstverhältnis |
§ 7Paragraph 7, | Eingetragene Partnerschaften |
2. Abschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten |
§ 8Paragraph 8, | Allgemeine Dienstpflichten |
§ 9Paragraph 9, | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ 10Paragraph 10, | Dienstpflichten des Vorgesetzten |
§ 11Paragraph 11, | Dienstweg |
§ 12Paragraph 12, | Meldepflichten |
§ 12aParagraph 12 a, | Schutz vor Benachteiligung |
§ 13Paragraph 13, | Geschenkannahme |
§ 14Paragraph 14, | Amtsverschwiegenheit |
§ 15Paragraph 15, | Verwendungsbeschränkungen |
§ 16Paragraph 16, | Befangenheit |
§ 17Paragraph 17, | Nebenbeschäftigung |
§ 18Paragraph 18, | Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung |
§ 18aParagraph 18 a, | Dienstzuweisung |
§ 19Paragraph 19, | Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
§ 20Paragraph 20, | Dienstverhinderung |
§ 20aParagraph 20 a, | Ärztliche Untersuchung |
§ 21Paragraph 21, | Dienstzeit |
§ 21aParagraph 21 a, | Dienstleistung in der Wohnung |
§ 22Paragraph 22, | Dienstplan |
§ 23Paragraph 23, | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 24Paragraph 24, | Ruhepausen |
§ 25Paragraph 25, | Tägliche Ruhezeiten |
§ 26Paragraph 26, | Wochenruhezeit |
§ 27Paragraph 27, | Nachtarbeit |
§ 28Paragraph 28, | Ausnahmebestimmungen |
§ 29Paragraph 29, | Überstunden |
§ 30Paragraph 30, | Bereitschaft, Journaldienst |
§ 30aParagraph 30 a, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung |
§ 31Paragraph 31, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
§ 32Paragraph 32, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes |
§ 32aParagraph 32 a, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters |
§ 32bParagraph 32 b, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung |
§ 32cParagraph 32 c, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege |
§ 32dParagraph 32 d, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung |
§ 33Paragraph 33, | Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ 34Paragraph 34, | Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ 35Paragraph 35, | Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung |
§ 36Paragraph 36, | Grundausbildung |
3. Abschnitt Entlohnung |
§ 37Paragraph 37, | Monatsentgelt, Zulagen |
§ 38Paragraph 38, | Sonderzahlung |
§ 39Paragraph 39, | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I |
§ 40Paragraph 40, | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I |
§ 41Paragraph 41, | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II |
§ 42Paragraph 42, | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II |
§ 43Paragraph 43, | Vorrückung |
§ 44Paragraph 44, | Vorrückungsstichtag |
§ 44aParagraph 44 a, | Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation |
§ 45Paragraph 45, | Überstellung |
§ 45aParagraph 45 a, | Wechsel des Entlohnungssystems |
§ 46Paragraph 46, | Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage |
§ 47Paragraph 47, | Besondere Zulage zum Monatsentgelt |
§ 48Paragraph 48, | Kinderzulage |
§ 49Paragraph 49, | Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete |
§ 49aParagraph 49 a, | Entgeltausgleich bei Altersteilzeit |
§ 49bParagraph 49 b, | Bezüge während des Sabbatical |
§ 50Paragraph 50, | Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes |
§ 51Paragraph 51, | Auszahlung |
§ 52Paragraph 52, | Nebengebühren |
§ 53Paragraph 53, | Überstundenvergütung |
§ 54Paragraph 54, | Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan |
§ 55Paragraph 55, | Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) |
§ 55aParagraph 55 a, | Nachtdienstzulage |
§ 55bParagraph 55 b, | Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes |
§ 56Paragraph 56, | Journaldienstzulage |
§ 57Paragraph 57, | Bereitschaftsentschädigung |
§ 58Paragraph 58, | Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen |
§ 59Paragraph 59, | Belohnung |
§ 60Paragraph 60, | Erschwerniszulage |
§ 61Paragraph 61, | Gefahrenzulage |
§ 62Paragraph 62, | Aufwandsentschädigung |
§ 63Paragraph 63, | Fehlgeldentschädigung |
§ 64Paragraph 64, | Fahrtkostenzuschuss |
§ 64aParagraph 64 a, | Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr |
§ 65Paragraph 65, | Jubiläumszuwendung |
§ 65aParagraph 65 a, | Treueabgeltung |
§ 66Paragraph 66, | Einmalige jährliche Sonderzahlung |
§ 67Paragraph 67, | Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen |
§ 68Paragraph 68, | Leiterzulage |
§ 68aParagraph 68 a, | Funktionszulage |
§ 69Paragraph 69, | Verjährung |
§ 70Paragraph 70, | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 71Paragraph 71, | Ansprüche bei Beschäftigungsverboten |
§ 72Paragraph 72, | Vorschuss, Geldaushilfe |
4. Abschnitt Urlaub, Dienstfreistellung |
§ 73Paragraph 73, | Anspruch auf Erholungsurlaub |
§ 74Paragraph 74, | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
§ 75Paragraph 75, | Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung |
§ 76Paragraph 76, | Verbrauch des Erholungsurlaubes |
§ 77Paragraph 77, | Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
§ 78Paragraph 78, | Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
§ 79Paragraph 79, | Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub |
§ 80Paragraph 80, | Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes |
§ 81Paragraph 81, | Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 82Paragraph 82, | Sonderurlaub |
§ 82aParagraph 82 a, | Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 |
§ 83Paragraph 83, | Karenzurlaub |
§ 84Paragraph 84, | Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§ 85Paragraph 85, | Bildungskarenzurlaub |
§ 86Paragraph 86, | Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte |
§ 87Paragraph 87, | Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz |
§ 88Paragraph 88, | Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes |
§ 89Paragraph 89, | Pflegefreistellung |
§ 89aParagraph 89 a, | Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt |
§ 90Paragraph 90, | Kuraufenthalt |
§ 91Paragraph 91, | Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern |
§ 92Paragraph 92, | Familienhospizfreistellung |
§ 92aParagraph 92 a, | Sabbatical |
5. Abschnitt Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 93Paragraph 93, | Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 94Paragraph 94, | Kündigung |
§ 95Paragraph 95, | Kündigungsfrist |
§ 96Paragraph 96, | Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ 97Paragraph 97, | Ausbildungskostenersatz |
§ 97aParagraph 97 a, | Folgebeschäftigungen |
§ 98Paragraph 98, | Abfertigung |
§ 99Paragraph 99, | Sterbegeld |
§ 100Paragraph 100, | Zeugnis |
6. Abschnitt Sonderverträge |
§ 101Paragraph 101, | Sonderverträge |
7. Abschnitt Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen |
1. Unterabschnitt Pädagogische Fachkräfte |
§ 102Paragraph 102, | Begriffsbestimmungen |
§ 103Paragraph 103, | Dienstzeit |
§ 104Paragraph 104, | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung |
§ 106Paragraph 106, | Monatsentgelt |
§ 107Paragraph 107, | Dienstzulage für Leitungsaufgaben |
§ 108Paragraph 108, | Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen |
§ 109Paragraph 109, | Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung |
2. Unterabschnitt Assistenzkräfte |
§ 110Paragraph 110, | Assistenzkräfte |
§ 111Paragraph 111, | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung |
§ 112Paragraph 112, | Monatsentgelt |
3. Unterabschnitt Schulassistenzkräfte |
§ 113Paragraph 113, | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt |
4. Unterabschnitt Freizeitpädagogen |
§ 114Paragraph 114, | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt |
8. Abschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 115Paragraph 115, | Anwendungsbereich |
§ 116Paragraph 116, | Dienstvertrag |
2. Unterabschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten |
§ 117Paragraph 117, | Verwendungsänderung |
§ 118Paragraph 118, | Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
§ 119Paragraph 119, | Überstunden |
§ 120Paragraph 120, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
3. Unterabschnitt Entlohnung |
§ 121Paragraph 121, | Nichtanwendung von Bestimmungen |
§ 122Paragraph 122, | Monatsentgelt |
§ 123Paragraph 123, | Erfahrungsanstieg |
§ 124Paragraph 124, | Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation |
§ 125Paragraph 125, | Berücksichtigung sonstiger Zeiten |
§ 126Paragraph 126, | Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen |
§ 127Paragraph 127, | Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle |
§ 128Paragraph 128, | Höherstufung |
§ 129Paragraph 129, | Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse |
§ 130Paragraph 130, | Rückstufung |
§ 130aParagraph 130 a, | Wechsel des Entlohnungssystems |
§ 131Paragraph 131, | Nebengebühren |
§ 132Paragraph 132, | SEG-Zulage |
§ 133Paragraph 133, | Besondere Zuwendungen |
§ 134Paragraph 134, | Überstundenvergütung |
§ 135Paragraph 135, | Überstundenzuschlagspauschale |
§ 136Paragraph 136, | Rufbereitschaftsentschädigung |
§ 137Paragraph 137, | Jubiläumszuwendung |
§ 138Paragraph 138, | Außerordentliche jährliche Zuwendung |
4. Unterabschnitt Urlaub, Dienstfreistellung |
§ 139Paragraph 139, | Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte |
§ 140Paragraph 140, | Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz |
§ 141Paragraph 141, | Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern |
§ 142Paragraph 142, | Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, Familienhospizfreistellung |
§ 142aParagraph 142 a, | Abfertigung |
9. Abschnitt Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen |
§ 142bParagraph 142 b, | Diskriminierungsverbot |
§ 142cParagraph 142 c, | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
§ 142dParagraph 142 d, | Benachteiligungsverbot |
§ 142eParagraph 142 e, | Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen |
10. Abschnitt Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union |
§ 142fParagraph 142 f, | Schlichtungsverfahren |
§ 142gParagraph 142 g, | Beweislastumkehr |
§ 142hParagraph 142 h, | Benachteiligungsverbot |
11. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 143Paragraph 143, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 144Paragraph 144, | Gleichstellung von Gemeindeverbänden |
§ 145Paragraph 145, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 146Paragraph 146, | Datenschutzbeauftragter |
§ 147Paragraph 147, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 148Paragraph 148, | Verweisungen |
§ 149Paragraph 149, | Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung |
§ 150Paragraph 150, | Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag |
§ 151Paragraph 151, | Übergangsbestimmung zum Fahrtkostenzuschuss |
§ 152Paragraph 152, | Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub |
§ 153Paragraph 153, | Übergangsbestimmungen zum Karenzurlaub |
§ 154Paragraph 154, | Übergangsbestimmungen zur Abfertigung |
§ 155Paragraph 155, | Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte |
§ 156Paragraph 156, | Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte |
§ 156aParagraph 156 a, | Übergangsbestimmung für Schulassistenzkräfte |
§ 157Paragraph 157, | Sonstige Übergangsbestimmungen |
§ 159Paragraph 159, | Optionsrecht, Optionserklärung |
§ 160Paragraph 160, | Überführung |
§ 161Paragraph 161, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (§ 40 Abs. 1)Anlage 1 (Paragraph 40, Absatz eins,) | Entlohnungsschema I (2022)Entlohnungsschema römisch eins (2022) |
Anlage 2 (§ 42 Abs. 1)Anlage 2 (Paragraph 42, Absatz eins,) | Entlohnungsschema II (2022)Entlohnungsschema römisch II (2022) |
Anlage 3 (§ 106 Abs. 1)Anlage 3 (Paragraph 106, Absatz eins,) | Entlohnungsschema ki (2022) |
Anlage 4 (§ 112 Abs. 2)Anlage 4 (Paragraph 112, Absatz 2,) | Entlohnungsschema Ak (2022) |
Anlage 5 (§ 114 Abs. 2)Anlage 5 (Paragraph 114, Absatz 2,) | Entlohnungsschema Fp (2022) |
Anlage 6 (§ 122 Abs. 2)Anlage 6 (Paragraph 122, Absatz 2,) | Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung (2022) |
Anlage 7 (§ 126 Abs. 2)Anlage 7 (Paragraph 126, Absatz 2,) | Anforderungsarten |
Anlage 8 (§ 126 Abs. 3)Anlage 8 (Paragraph 126, Absatz 3,) | Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten |
Anlage 9 (§ 44 Abs. 4 lit. e)Anlage 9 (Paragraph 44, Absatz 4, Litera e,) | Höchstausmaß der Studiendauer |
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Der Landtag hat beschlossen: