Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
(1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.Als gleichwertig im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
(2)Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 140 G-VBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 140 G-VBG 2012