§ 140 G-VBG 2012 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Als gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.

(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.Als gleichwertig im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
  2. (2)Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2022
(1) Als gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.

(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.Als gleichwertig im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
  2. (2)Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

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