Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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