§ 133 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Vertragsbediensteten können für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal besondere Zuwendungen gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendungen werden gewährt:

a)

in Betrieben durch Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der zuständigen Dienstnehmervertretung,

b)

außerhalb von Betrieben durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband durch die Verbandsversammlung oder durch das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung, sofern ein solches eingerichtet ist.

(2) Die besondere Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(3) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zuwendung im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

(4) Der Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 lit. a und der Beschluss nach Abs. 1 lit. b sind der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 133 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 133 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 133 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 133 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 133 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-VBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 132a G-VBG 2012
§ 134 G-VBG 2012