(1) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 135 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 134) gebühren.
(2) Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (§ 132). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. j gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
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