§ 118 G-VBG 2012 (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012), Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung - JUSLINE Österreich
§ 118 G-VBG 2012 Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
§ 19 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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