§ 19 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

a)

zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

b)

für eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

c)

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

d)

für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.

(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.

(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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