Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsAssistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach § 110 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach Paragraph 110, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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