(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
a) | Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden, | |||||||||
b) | bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und | |||||||||
c) | mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden | |||||||||
überschreitet. |
(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
0 Kommentare zu § 109 G-VBG 2012