§ 109 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

 

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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