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(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
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(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
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(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.