§ 109 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) PädagogischenEine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wirdGrundvergütung für die Überstunden durch die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Die DienstzulageTeilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

96,5

6 bis 11

135,5

ab 12

192,5

(3) Pädagogischen Fachkräftenlit. a durch 151,55, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die imnach Abs. 1 genannten besonderen Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 vlit. H. der Dienstzulageb durch 138,56 und nach Abs. 21 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) PädagogischenEine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wirdGrundvergütung für die Überstunden durch die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Die DienstzulageTeilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

96,5

6 bis 11

135,5

ab 12

192,5

(3) Pädagogischen Fachkräftenlit. a durch 151,55, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die imnach Abs. 1 genannten besonderen Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 vlit. H. der Dienstzulageb durch 138,56 und nach Abs. 21 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

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