Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
(1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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