§ 102 G-VBG 2012 Begriffsbestimmungen

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. (2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des § 109 Abs. 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 18.08.2023
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. (2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des § 109 Abs. 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

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