§ 97 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn

a)

die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und

b)

1. der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder

2.

bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.

(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis

a)

mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder

b)

vor dem Ablauf dieser Frist

1.

vom Dienstgeber aus einem der im § 94 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder

2.

vom Vertragsbediensteten aus einem der im § 96 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist.

(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

a)

die Kosten, die der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

b)

die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-VBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 G-VBG 2012
§ 97a G-VBG 2012