(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich sein Monatsentgelt nach § 122. Der Vorrückungsstichtag ist nach den §§ 124 und 125 neu zu berechnen. Der Vertragsbedienstete ist in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich unter Abzug der für diese Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ergibt.
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