§ 32c G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
    1. a)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
    2. b)Litera beines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. (5)Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
    1. a)Litera ain stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
    2. b)Litera bnicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
    3. c)Litera cstirbt.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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