Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
(1)Absatz einsVom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 2 und im § 101 nichts anderes bestimmt ist.Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 2 und im Paragraph 101, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinn des § 101, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinn des Paragraph 101,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 3.079,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.679,70 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
(4)Absatz 4Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach § 58. Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach § 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach § 53, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach § 68a.Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach Paragraph 58, Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach Paragraph 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach Paragraph 53,, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach Paragraph 68 a,
(5)Absatz 5Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichten.
(6)Absatz 6Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt richtet, unberührt.
(7)Absatz 7Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema I oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für für ein Kalenderjahr vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll, in Kraft gesetzt werden.Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema römisch eins oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für für ein Kalenderjahr vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll, in Kraft gesetzt werden.
(8)Absatz 8Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des Paragraph 617, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.08.2025
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