§ 5a G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und

b)

im Fall des Konkurses des Rechtsträgers.

(3) Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 101 aufrecht.

(4) Die Gemeinde hat die für die nach Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über

a)

den neuen Rechtsträger,

b)

den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges,

c)

den Grund für den Übergang,

d)

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und

e)

die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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