Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf
1.Ziffer einsdem Druckgerät im Sinne von § 5 oder seiner Datenplakette unddem Druckgerät im Sinne von Paragraph 5, oder seiner Datenplakette und
2.Ziffer 2der Baugruppe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 oder ihrer Datenplakette.der Baugruppe im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, oder ihrer Datenplakette.
Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Z 1 oder 2 muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Ziffer eins, oder 2 muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, ermöglicht.
(2)Absatz 2,Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(3)Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe anzubringen.
(4)Absatz 4,Hinter der CE-Kennzeichnung hat die Kennnummer der notifizierten Stelle zu stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(5)Absatz 5,Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Abs. 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des Druckgeräts oder der Baugruppe angibt.Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Absatz 4, genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des Druckgeräts oder der Baugruppe angibt.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 oder einer sie ersetzenden Verordnung.Die Absatz eins bis 5 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 oder einer sie ersetzenden Verordnung.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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