§ 15 DDGV Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Konformitätsvermutung
  1. (1)Absatz eins,Bei Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.Bei Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den Paragraphen 5 und 6, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß § 21 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß Paragraph 21, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang römisch eins entsprechen.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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