§ 12 DDGV Pflichten der Händler

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm oder ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm oder ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3 und 3 Punkt 4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz erfüllt haben.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang römisch eins übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß Paragraph 7, auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz erfüllt haben.
  4. (4)Absatz 4,Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch eins nicht beeinträchtigen.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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