Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor ihrer Herstellung werden einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, wie folgt der EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VI Z 1 unterzogen:Vor ihrer Herstellung werden einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, wie folgt der EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer eins, unterzogen:
1.Ziffer einsEinfache Druckbehälter, die nach den harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt wurden, hat der Hersteller wahlweiseEinfache Druckbehälter, die nach den harmonisierten Normen gemäß Paragraph 38, hergestellt wurden, hat der Hersteller wahlweise
a)Litera aeiner Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Modul B-Entwurfsmuster)
b)Litera beiner Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, sowie einer Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster)
zu unterziehen.
2.Ziffer 2Bei einfachen Druckbehältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt werden, hat der Hersteller ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen einfachen Druckbehälters sowie die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster) zur Prüfung vorzulegen.Bei einfachen Druckbehältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 38, hergestellt werden, hat der Hersteller ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen einfachen Druckbehälters sowie die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster) zur Prüfung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Einfache Druckbehälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
1.Ziffer einswenn das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter beträgt: Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;wenn das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter beträgt: Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 2,;
2.Ziffer 2wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 3000 bar.Liter, jedoch mehr als 200 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
a)Litera aErklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 2,;
b)Litera bErklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) gemäß Anhang VI Z 3;Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 3,;
3.Ziffer 3wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 200 bar.Liter, jedoch mehr als 50 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
a)Litera aErklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 2,;
b)Litera bErklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VI Z 4.Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind in Deutsch oder in einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache auszuführen.Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 sind in Deutsch oder in einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache auszuführen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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