§ 42 DDGV Formale Nichtkonformität von einfachen Druckbehältern

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß Paragraph 44, Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1.Ziffer einsDie Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 41 Abs. 3 angebracht oder wurde nicht angebracht.Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Paragraph 41, Absatz 3, angebracht oder wurde nicht angebracht.
  2. 2.Ziffer 2Die Aufschriften nach Anhang VII Z 1 wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von § 41 oder Anhang VII Z 1 angebracht.Die Aufschriften nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von Paragraph 41, oder Anhang römisch sieben Ziffer eins, angebracht.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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