Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß Paragraph 44, Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
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