Anl. 4 DDGV

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

  1. 1.Ziffer einsDruckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

  1. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

  1. 3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

  1. 4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten):
    • StrichaufzählungBeschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;
    • Strichaufzählungangewandte Konformitätsbewertungsverfahren;
    • Strichaufzählungbei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.

  1. 5.Ziffer 5Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:

  1. 6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

  1. 7.Ziffer 7Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.

  1. 8.Ziffer 8Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion) (Unterschrift)

(Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)

1) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.

In Kraft seit 10.03.2016 bis 31.12.9999
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