Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckbehälters mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter nach Anhang V dieser Verordnung.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckbehälters mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter nach Anhang römisch fünf dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VI angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch acht zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs römisch sechs angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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