§ 36 DDGV Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ein Einführer oder Händler gilt im Sinne des 2. Hauptstückes als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 32, wenn er einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass dieser den sich aus dem 2. Hauptstück ergebenden Anforderungen nicht mehr entspricht. Ein Einführer oder Händler gilt im Sinne des 2. Hauptstückes als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 32,, wenn er einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass dieser den sich aus dem 2. Hauptstück ergebenden Anforderungen nicht mehr entspricht.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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