§ 33 DDGV Bevollmächtigte

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Pflichten der Hersteller gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 32 Abs. 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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