Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 1. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte oder Baugruppen nach Anhang I dieser Verordnung.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 1. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte oder Baugruppen nach Anhang römisch eins dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen, die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente zu enthalten und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier zu entsprechen, die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs römisch drei angegebenen Elemente zu enthalten und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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