Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten. Abweichend von den Paragraphen 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2,, auf die die Verfahren der Paragraphen 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.
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