§ 18 DDGV Konformitätsbewertungsverfahren für Baugruppen

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026

Baugruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst: Baugruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst:

  1. 1.Ziffer einsdie Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 5, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 5,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;
  2. 2.Ziffer 2die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3, 2 Punkt 8 und 2 Punkt 9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
  3. 3.Ziffer 3die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 10, und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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