Baugruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst: Baugruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst:
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