§ 6 DDGV Technische Anforderungen an Baugruppen

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 5 enthalten und die unter Z 1 und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 5, enthalten und die unter Ziffer eins und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsBaugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2von Z 1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden;von Ziffer eins, nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden;
    3. 3.Ziffer 3von den Z 1 und 2 nicht erfasste Baugruppen.von den Ziffer eins und 2 nicht erfasste Baugruppen.
  2. (2)Absatz 2,Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und lit. d des Anhangs I erfüllen.Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Ziffer 2 Punkt 10, 2 Punkt 11, 3 Punkt 4, 5, Litera a und Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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