§ 1 DDGV Druckgeräte

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
    1. 1.Ziffer einsBeschaffenheit,
    2. 2.Ziffer 2Herstellung,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung und Konformitätsbewertung,
    4. 4.Ziffer 4Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
    5. 5.Ziffer 5Marktüberwachung,
    6. 6.Ziffer 6Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
    7. 7.Ziffer 7Kennzeichnung und Dokumentation.
  2. (2)Absatz 2,Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins, dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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