§ 3 DDGV Ausnahmen vom Geltungsbereich

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Nicht in den Anwendungsbereich des 1. Hauptstückes fallen:

  1. 1.Ziffer einsFernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;
  2. 2.Ziffer 2Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;
  3. 3.Ziffer 3einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45;einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 45;
  4. 4.Ziffer 4Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20;Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, Amtsblatt Nummer L 147 vom 09.06.1975 Seite 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, Amtsblatt Nummer L 77 vom 20.03.2013 Seite 20;
  5. 5.Ziffer 5Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind:
    1. a)Litera aRichtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/758, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77;Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/758, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 77;
    2. b)Litera bVerordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl. Nr. L 364 vom 18.12.2014 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 167 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 364 vom 18.12.2014 Seite 1;
    3. c)Litera cVerordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 53 vom 21.02.2014 Seite 1;
  6. 6.Ziffer 6Geräte, die nach § 16 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:Geräte, die nach Paragraph 16, höchstens unter die Kategorie römisch eins fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:
    1. a)Litera aRichtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251;Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 251;
    2. b)Litera bRichtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251;Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 251;
    3. c)Litera cRichtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357;Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357;
    4. d)Litera dRichtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21;Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007 Seite 21;
    5. e)Litera eRichtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10;Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung), Amtsblatt Nummer L 330 vom 16.12.2009 Seite 10;
    6. f)Litera fRichtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309;Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 309;
  7. 7.Ziffer 7Geräte gemäß Art. 346 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 86/1999, in der jeweils geltenden Fassung;Geräte gemäß Artikel 346, Absatz eins, Litera b, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung;
  8. 8.Ziffer 8Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;
  9. 9.Ziffer 9Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu regeln; hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;
  10. 10.Ziffer 10Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt; zu diesen Geräten können zählen:
    1. a)Litera aMotoren, einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;
    2. b)Litera bDampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;
  11. 11.Ziffer 11Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;
  12. 12.Ziffer 12Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;
  13. 13.Ziffer 13unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel;
  14. 14.Ziffer 14Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;
  15. 15.Ziffer 15Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;
  16. 16.Ziffer 16Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
  17. 17.Ziffer 17Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;
  18. 18.Ziffer 18Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;
  19. 19.Ziffer 19Geräte, die von folgenden Rechtsakten erfasst sind:
    1. a)Litera ader Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974, ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 53;der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, Amtsblatt Nummer L 260 vom 30.09.2008 Seite 13, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974, Amtsblatt Nummer L 157 vom 23.06.2015 Seite 53;
    2. b)Litera bder Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG,ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1;der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG,Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.06.2010 Seite 1;
    3. c)Litera cdem IMDG-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung;dem IMDG-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. d)Litera ddem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO - TI), umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung;dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO - TI), umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung;
  20. 20.Ziffer 20Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;
  21. 21.Ziffer 21Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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