Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Pflichten der Hersteller gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 DDGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 DDGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 DDGV