Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der folgenden Absätze einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
(2)Absatz 2,Das im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 5 sowie § 16 eingestuft ist.Das im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 5, sowie Paragraph 16, eingestuft ist.
(3)Absatz 3,Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
1.Ziffer einsKategorie I:
–StrichaufzählungModul A;
2.Ziffer 2Kategorie II:
–StrichaufzählungModul A2 oder
–StrichaufzählungModul D1 oder
–StrichaufzählungModul E1;
3.Ziffer 3Kategorie III:
–StrichaufzählungModul B (Entwurfsmuster) + Modul D oder
–StrichaufzählungModul B (Entwurfsmuster) + Modul F oder
–StrichaufzählungModul B (Baumuster) + Modul E oder
–StrichaufzählungModul B (Baumuster) + Modul C2 oder
–StrichaufzählungModul H;
4.Ziffer 4Kategorie IV:
–StrichaufzählungModul B (Baumuster) + Modul D oder
–StrichaufzählungModul B (Baumuster) + Modul F oder
–StrichaufzählungModul G oder
–StrichaufzählungModul H1.
Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang III dargestellt.Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang römisch drei dargestellt.
(4)Absatz 4,Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie zu der sie gehören zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 5 Z 1 lit. a und lit. b erster Gedankenstrich sowie § 5 Z 2 hat die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu entnehmen, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten. Die notifizierte Stelle hat im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vorzunehmen. Die Häufigkeit der folgenden Besuche hat die notifizierte Stelle nach den Kriterien der Z 4.4 der Module D, E und H sowie Z 5.4 des Moduls H1 im Anhang III festzulegen.Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch drei und römisch vier fallende Druckgeräte nach Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a und Litera b, erster Gedankenstrich sowie Paragraph 5, Ziffer 2, hat die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu entnehmen, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten. Die notifizierte Stelle hat im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vorzunehmen. Die Häufigkeit der folgenden Besuche hat die notifizierte Stelle nach den Kriterien der Ziffer 4 Punkt 4, der Module D, E und H sowie Ziffer 5 Punkt 4, des Moduls H1 im Anhang römisch drei festzulegen.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Druckgeräten nach § 5 Z 2 im Rahmen des Modul H-Verfahrens hat die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2 für jedes Stück durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten.Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch drei fallenden Behältern und Druckgeräten nach Paragraph 5, Ziffer 2, im Rahmen des Modul H-Verfahrens hat die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, für jedes Stück durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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