§ 14 DDGV Identifizierung der Wirtschaftsakteure

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. 1.Ziffer einsvon denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben,
    2. 2.Ziffer 2an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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